Gefährdungsbeurteilung

Der sichere, aber auch rechtskonforme Betrieb Ihrer Aufzugsanlagen hat für uns als ONIK Liftservice GmbH & Co.KG höchste Priorität. Daher möchten wir Sie heute proaktiv auf eine wesentliche Betreiberpflicht hinweisen, die oft unterschätzt wird: Die gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung und regelmäßigen Aktualisierung einer Gefährdungsbeurteilung für jede Ihrer Aufzugsanlagen. Zunehmen geht mit dieser Betreiberpflicht auch das Thema Cybersicherheit einher, welcher durch die zugelassene Überwachungsstelle (TÜV, Dekra, GTÜ) im Rahmen der Hauptprüfung überprüft und bei nicht vorliegen in deren Prüfbericht sogar bemängelt wird.

Warum ist eine Gefährdungsbeurteilung für Aufzüge Pflicht?
Die zentrale Rechtsgrundlage hierfür ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Diese Verordnung regelt die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen – und dazu zählen Aufzüge explizit (gemäß Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV).

Die BetrSichV fordert in § 3 Abs. 1:
„Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.“

Wichtiger Hinweis zur Betreiberverantwortung: Auch wenn die Verordnung hier formal den Begriff „Arbeitgeber“ verwendet, sind Sie als Betreiber der Aufzugsanlage in der Verantwortung. Die Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich der Sicherheit von überwachungsbedürftigen Anlagen gelten für Sie als Betreiber entsprechend (§ 2 Abs. 4 BetrSichV stellt klar, „dem Arbeitgeber steht gleich, wer eine überwachungsbedürftige Anlage [...] betreibt.“). Sie tragen die Verantwortung dafür, dass die Aufzugsanlage sicher betrieben und genutzt werden kann, unabhängig davon, ob Sie klassischer Arbeitgeber oder durch die Betriebssicherheitsverordnung als Betreiber einen Arbeitgeber gleichgestellt sind.

Weiterhin schreibt § 3 Abs. 7 BetrSichV zur Aktualisierung vor:
„Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der aktuelle Stand der Technik zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, sind die
Schutzmaßnahmen entsprechend anzupassen. Die Gefährdungsbeurteilung ist unverzüglich zu aktualisieren, wenn
1. sicherheitsrelevante Veränderungen der Arbeitsbedingungen einschließlich der Änderung von Arbeitsmitteln dies erfordern,
2. neue Informationen, insbesondere Erkenntnisse aus der Unfallverhütung oder der arbeitsmedizinischen Vorsorge, vorliegen [...].“

Konkretisierung durch Technische Regeln (TRBS)
Wie die Gefährdungsbeurteilung spezifisch für Aufzüge durchzuführen ist, wird durch die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) detailliert. Besonders relevant sind hier:

Warum haben BetrSichV und TRBS Gesetzescharakter?

Was bedeutet das für Sie als Betreiber?
Sie sind gesetzlich verpflichtet, für jede Ihrer Aufzugsanlagen eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung und Bewertung der Cybersicherheit vorzuhalten. Dieses muss schriftlich dokumentiert sein und regelmäßig, insbesondere bei Änderungen oder neuen Erkenntnissen, überprüft und angepasst werden. Sie ist die Grundlage für den sicheren Betrieb und muss auch bei den wiederkehrenden Haupt- und Zwischenprüfungen durch die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) vorgelegt werden können.

Wir unterstützen Sie gerne!
Die Erstellung und Aktualisierung einer Gefährdungsbeurteilung inkl. Cybersicherheit erfordern Fachkenntnis und Sorgfalt. Wir bieten Ihnen unsere Expertise, um diese wichtige Aufgabe für Sie als Betreiber zu übernehmen und Sie dabei kompetent zu unterstützen. So gewährleisten Sie nicht nur die Sicherheit der Aufzugsnutzer, sondern auch Ihre Rechtssicherheit als Betreiber. Wir agieren dabei unabhängig von Herstellern und Wartungsfirmen, damit vertreten wir ausschließlich Ihre Interessen als Betreiber

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